Beamtenstatus
Die verfassungsrechtliche Grundlage des Berufsbeamtentums ist Art. 33 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland.
Durch das Beamtenrecht sind die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beamten und ihren
Dienstherren geregelt. Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlichrechtliches Dienst- und Treueverhältnis
und unterliegt somit öffentlichem Recht. Beamte sind keine Arbeitnehmer, der Dienstherr
ist kein Arbeitgeber im Sinne des Privatrechts.
Damit finden die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Bürgerlichen
Gesetzbuches und des Arbeitsrechts auf das Beamtenverhältnis keine unmittelbare Anwendung.
Ernennung
In das Beamtenverhältnis wird man ernannt.
Die Ernennung erfolgt durch die Aushändigung einer entsprechenden Urkunde.
Die Urkunde muss die den im Beamtengesetz vorgeschriebenen Inhalt und die vorgeschriebene
Form haben, sonst ist die Ernennung grundsätzlich nichtig.
Beamter auf Widerruf
In das Beamtenverhältnis auf Widerruf wird überwiegend berufen,
wer den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst ableistet.
Beamter auf Probe
In das Beamtenverhältnis auf Probe kann berufen werden, wer zur späteren Verwendung
im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat.
Dies geschieht meist nach Ablauf der Ausbildung und Bestehen der
vorgeschriebenen Laufbahnprüfung. Die maximale Probezeit beträgt 5 Jahre.
In das Beamtenverhältnis auf Probe ist weiterhin zu berufen,
wer zur Übertragung eins Amtes in leitender Funktion eine Probezeit zurückzulegen hat.
Die Probezeit dauert in der Regel 3 Jahre und kann bei Abschluss mit
hervorragendem Ergebnis um bis zu 1 Jahr verkürzt werden. Ein hervorragendes
Ergebnis sieht die OFD Karlsruhe aktuell ab 13,50 Punkte als gegeben an.
Beamter auf Lebenszeit
In das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit darf nur berufen werden, wer
dauernd hoheitsrechtliche Aufgaben wahrnehmen soll und
sich nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung
in seiner Probezeit bewährt hat.
Besoldung
Für die Höhe der Dienstbezüge in den verschiedenen Besoldungsgruppen sind die
Leistung und die Erfahrungszeit maßgebend. Anwärter erhalten Anwärterbezüge.
Versorgung
Versorgung bei Dienstunfähigkeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf
Innerhalb dieses Statusverhältnisses sind die Versorgungsansprüche im Falle einer
Dienstunfähigkeit relativ gering, da lediglich eine Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung vorgenommen wird. Dies hat zur Folge, dass sich die Versorgung nach dem
Widerruf des Beamtenverhältnisses ausschließlich nach dem Sozialversicherungsrecht richtet.
Versorgung bei Dienstunfähigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe
Aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt in der Regel die Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Probe.
Für den Fall der Dienstunfähigkeit muss darin unterschieden werden, ob diese während des
Dienstes oder außerhalb der dienstlichen Sphäre entstanden ist.
Bei der Dienstunfähigkeit, die nicht auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführen ist,
wird das Beamtenverhältnis grundsätzlich durch Entlassung beendet.
Es besteht dann die Möglichkeit, dem Beamten einen Unterhaltsbetrag als Kannleistung zu bewilligen.
Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer Kannleistung besteht allerdings nicht.
Sollte die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen sein, erfolgt die Versetzung
in den Ruhestand mit dem dazugehörigen Ruhegehalt.
Versorgung bei Dienstunfähigkeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit
erfolgt die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Versorgung bei
Dienstunfähigkeit aber noch keineswegs gesichert.
Es muss, damit bei Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt gewährt werden kann,
eine 5-jährige Wartezeit erfüllt sein. In der Regel wird diese jedoch durch den
Vorbereitungsdienst und die Probezeit erfüllt. Bei Dienstunfähigkeit im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit erfolgt die Versetzung in den Ruhestand und die Gewährung von
Versorgungsbezügen nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern nicht
eine Teildienstfähigkeit vorliegt.
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